Datum: 

10 Jul 2023

Autor: 

PREO AG

Gebrauchtsoftware


Als einer der Pioniere im europäischen Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, hat sich PREO bereits in den 2000er Jahren für einen rechtssicheren Handel mit Gebrauchtsoftware eingesetzt. Dieses Ziel wurde spätestens mit den wegweisenden Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und in der Folge des Bundesgerichtshofes (BGH) in den Jahren 2012 und 2013 erreicht, in denen der Weiterverkauf von gebrauchter Standardsoftware auf Basis des sogenannten Erschöpfungsgrundsatzes für rechtmäßig erklärt wurde. Allerdings gelten dafür bestimmte Voraussetzungen, die sowohl beim Kauf als auch Verkauf erfüllt sein müssen, um bei zukünftigen Softwareaudits keine unerwarteten Probleme zu bekommen, die in einem Worst-Case-Szenario zu teuren Nachlizenzierungen und möglichen Strafzahlungen führen können.


Die Lizenzexpert*innen von PREO empfehlen deshalb, nur auf Angebote erfahrener und seriöser Anbieter zu setzen, mit denen Sie lizenzrechtlich auf der sicheren Seite sind. Was Sie bei einer Anbieterauswahl in jedem Fall beachten sollten, erfahren Sie in unserer Checkliste, die Sie sich hier kostenfrei herunterladen können.



Der Erschöpfungsgrundsatz gilt auch für gebrauchte Softwarelizenzen

Je besser IT-Verantwortliche die geltende Rechtslage kennen, desto einfacher ist es, die Vorteile beim Kaufen oder Verkaufen von gebrauchter Standardsoftware für ihr Unternehmen zu nutzen. Dazu gehören vor allem:


  • Mehr finanzieller Spielraum im IT-Budget durch hohe Einsparungen bei den laufenden Lizenzkosten von bis zu 70 Prozent gegenüber der jeweiligen Neuversion sowie eine Remonetarisierung nicht mehr benötigter Lizenzen. 
  • Eine Risikominimierung durch die Reduktion von Abhängigkeiten, zum Beispiel im Fall eines Vendor Lock-ins bei Total-Cloud-Lösungen.
  • Der Einstieg in eine CO2- und ressourcenschonende Kreislaufwirtschaft für mehr Effizienz und Nachhaltigkeit im IT-Bereich.


Der EuGH und der BGH haben bereits vor Jahren eine klare rechtliche Grundlage für den Handel mit gebrauchter Software geschaffen, die sich inzwischen europaweit bewährt hat. In der Schweiz ist die Rechtslage ähnlich. Auch dort gilt der Erschöpfungsgrundsatz. Doch was bedeutet das im Sinne der jeweiligen Urteile:


EuGH-Urteil 2012: Gebrauchte Software darf grundsätzlich weiterverkauft werden (Az. C-128/11)


Am 3. Juli 2012 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass gebrauchte Software grundsätzlich weiterverkauft werden darf. Das Gericht führte aus, dass der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes nicht nur dann gilt, wenn der*die Urheberrechtsinhaber*in die Kopien seiner*ihrer Software auf einem Datenträger (CD-ROM oder DVD) vermarktet, sondern auch dann, wenn er*sie die Software durch Herunterladen von der Internetseite verbreitet. Das Zurverfügungstellen einer körperlichen oder nicht körperlichen Kopie und die Übertragung des unbefristeten Nutzungsrechtes gegen Entgelt daran sei wie ein Verkauf zu werten, das Eigentum an dieser Kopie werde übertragen.


„Selbst wenn der ursprüngliche Lizenzvertrag ein Weiterveräußerungsverbot enthielte, könne sich der Rechteinhaber dem Weiterverkauf der mit seiner Zustimmung in den Markt gebrachten Kopie nicht mehr widersetzen.“

BGH-Urteil 2013: Bestätigung des EuGH-Urteils (Az. I ZR 129/08)


Am 17. Juli 2013 hat der BGH die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes vollumfänglich anerkannt. Damit hat er die Zulässigkeit des Vertriebs von gebrauchten Softwarelizenzen bestätigt. Nach dem BGH hat derjenige, der sich auf die Erschöpfung beruft, allerdings darzulegen und erforderlichenfalls nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des*der Urheberrechtsinhaber*in ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Die Pressestelle des Bundesgerichtshofes hat dazu ausgeführt:


„Dazu gehört unter anderem, dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber das Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen. Ferner kann sich der Nacherwerber einer Kopie des Computerprogramms nur dann mit Erfolg auf eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts an dieser Kopie berufen, wenn der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.“

(Quelle: Pressemitteilung 126/2013 vom 18.7.2013)

BGH-Urteil 2014: Volumenlizenzen können aufgespalten werden (Az. I ZR 8/13)


Am 11.11.2014 beseitigte der BGH die letzten rechtlichen Unsicherheiten. Das Gericht bestätigte, dass Volumenlizenzen aufgespalten werden können, wenn es sich um eigenständige Nutzungsrechte handelt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn mehrere Microsoft-Office-Lizenzen unter einer Vertragsnummer verkauft werden. Die Richter des BGH führten dazu aus:


„Hat der Ersterwerber (…) eine Lizenz erworben, die die Nutzung mehrerer eigenständiger Kopien des Computerprogramms erlaubt (sogenannte Volumenlizenz), ist er dazu berechtigt, das Recht zur Nutzung des betreffenden Programms für eine von ihm bestimmte Zahl von Nutzern weiterzuverkaufen und für die verbleibende Zahl von Nutzern weiter zu nutzen. Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können.“


Damit der Erschöpfungsgrundsatz greift, müssen besondere Bedingungen erfüllt sein.


Wenn ein Unternehmen eine Anschaffung tätigt, hat es in aller Regel das Recht, den Investitionsgegenstand wann und an wen auch immer weiterzuverkaufen. Dieses Prinzip gilt für Maschinen, Bürogeräte oder eben auch Standardsoftware. Wegen der Immaterialität und der leichten Kopierbarkeit gelten beim Verkauf von Software allerdings einige besondere Bedingungen. Damit der Eigentümerwechsel rechtmäßig ist, ist nach der Rechtsprechung des BGHs erforderlich:

  1. Die Software wurde beim Erstverkauf mit Zustimmung des Herstellers im Gebiet der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Verkehr gebracht.

  2. Die Lizenz muss zeitlich unbefristet sein.

  3. Wenn die*der Käufer*in der gebrauchten Software sich das Programm aus dem Datenangebot des Herstellers nach Erwerb der Gebrauchtlizenzen herunterlädt und das Programm bereits Verbesserungen und Updates enthält, muss dies durch einen zwischen der*dem Urheberrechtsinhaber*in und Ersterwerber*in abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sein. Die*der neue Erwerber*in hat das Recht, die letzte unter dem Wartungsvertrag verfügbare Version zu nutzen sowie Sicherheitspatches und Updates zu erhalten.

  4. Alle Voreigentümer*innen der gebrauchten Softwarelizenzen müssen ihre jeweiligen Kopien auf ihren Computern dauerhaft gelöscht haben.



Dank PREO – höchste Sicherheit im Handel mit gebrauchter Software


Für uns ist die rechtssichere Gestaltung von Gebrauchtsoftware-Transaktionen eine Kernkompetenz. Die Urteile von EuGH und BGH bilden daher nur die Mindestanforderungen. In der täglichen Praxis erhalten PREO-Kund*innen bei jeder abgeschlossenen Transaktion von gebrauchten Volumenlizenzen ein Mehr an Sicherheit und Transparenz. Von diesem Compliance-Vorteil profitieren sie bei allen Arten von Lizenzprüfungen oder Compliance-Audits und machen PREO zu einem anerkannt professionellen Partner für mittelständische und große Unternehmen sowie Organisationen und öffentliche Verwaltungen. Dies belegen mehr als eine Million auditsicher durchgeführte Lizenztransaktionen sowie zahlreiche Projekte für namhafte Unternehmen aus den verschiedensten Branchen.


5 Vorteile, die für Gebrauchtsoftware von PREO sprechen

  1. Eine einfachere interne Abstimmung: Der Einsatz gebrauchter Softwarelizenzen bedarf oftmals der internen Ab- und Zustimmung. Da ist es wichtig, alle rechtlichen Bedenken mit dem Hinweis auf das Safe3-System und die Vermögensschaden-Haftpflicht von PREO sofort ausräumen zu können.

  2. Sie ersparen Ihrer eigenen Rechtsabteilung viel Arbeit: Unsere Justiziarin steht bereit, um ggf. die Fragen Ihrer eigenen Juristen schnell, verbindlich und zufriedenstellend zu beantworten.

  3. Keine Probleme mit fehlenden Dokumenten bei Audits: Da wir Ihnen gegenüber alles offenlegen und Ihnen alle Nachweise aushändigen, haben Sie bei Audits kein Problem, die angefragten Belege sofort vorzulegen, statt erst darauf warten zu müssen, dass sie von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden.

  4. Die integrierte Versicherung schützt den Fall der Fälle: Die finanzielle Absicherung, falls doch einmal versehentlich ein Fehler passiert sein sollte, unterstreicht die hohen PREO-Sicherheitsstandards. 

  5. Ein späterer Weiterverkauf ist komplikationslos möglich: Wenn Sie rechtmäßig Eigentümer*in von gebrauchter Software geworden sind und den rechtmäßigen Erwerb nachweisen können, können Sie die Lizenzen jederzeit wieder verkaufen und zusätzliche Einnahmen generieren.  


Haben Sie Fragen zum rechtssicheren Einsatz von gebrauchter Software in Ihrem Unternehmen? Die PREO-Lizenzexpert*innen beraten Sie gerne und erstellen Ihnen ein kostenfreies und unverbindliches Angebot.