Gebrauchte Software?



News und Facts zu preo und zum Thema Software Remarketing:
Hamburg, 26. April 2012. Die preo Software AG hat sich dazu entschlossen, die Firma Microsoft im Wege einer Feststellungsklage vor dem Landgericht Hamburg zu verklagen. Microsoft hatte erneut Kunden...
Hamburg, 24. April 2012. Ein Gutachten, das am Dienstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde, empfiehlt für gebrauchte Software generell den Weiterverkauf als rechtmäßig...
Hamburg, 6. Oktober 2011. Das Landgericht Hamburg hat eine Einstweilige Verfügung gegen Microsoft erlassen. Dem Antrag der preo Software AG wurde am 30.09.2011 stattgegeben. Vorausgegangen war dem...
Nach dem im Mai angekündigten Insolvenzverfahren der in der Schweiz ansässigen usedSoft AG muss nun auch, wider der früheren Aussagen des Geschäftsführers Peter Schneider, die deutsche Niederlassung...
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Hamburg, 24. April 2012. Ein Gutachten, das am Dienstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde, empfiehlt für gebrauchte Software generell den Weiterverkauf als rechtmäßig zu erklären. Dies gelte auch für Software, die im Internet gekauft und von dort heruntergeladen würde. Das abschließende Urteil wird zwar erst in der zweiten Jahreshälfte erwartet, das EuGH folgt der Empfehlung des Generalanwalts aber in den allermeisten Fällen.
Dem EuGH-Gutachten war ein Rechtsstreit zwischen dem deutschen Software-Reseller Usedsoft und dem US-Unternehmen Oracle um den Wiederverkauf per Download ausgelieferter Software vorausgegangen (Az.: C-128/11). Der Softwarehändler berief sich dabei auf den so genannten Erschöpfungsgrundsatz, bei dem die Verbreitungsrechte eines Herstellers an seiner Ware nach ihrem Verkauf innerhalb der EU, verfallen. Oracle argumentierte diese Regel sei bei Software aus dem Internet nicht anwendbar, da sie physisch nicht existiere. Der EuGH-Generalanwalt Yves Bot empfiehlt dem Gericht nun pro Wiederverkauf gebrauchter Software zu urteilen, da eine "Abtretung des Nutzungsrechts an einer Programmkopie sehr wohl einen Verkauf (...) darstellt, und zwar selbst dann, wenn der Rechtsinhaber, wie Oracle es tut, eine etwas künstliche Aufspaltung in die Zugänglichmachung der Programmkopie und die Einräumung des Nutzungsrechts vornimmt." Bot führte weiter aus: "Ich bezweifle, dass es unter die Wahrung der Rechte fällt, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachen, wenn es dem Rechtsinhaber gestattet wird, einer Person, die das Eigentum an einer Programmkopie ordnungsgemäß erworben hat, die Weiterveräußerung dieser Kopie zu untersagen."
In einem zukünftigen Markt, wo Software meist nicht mehr auf CDs verkauft, sondern direkt beim Hersteller aus dem Internet geladen wird, hätte ein Urteil, das der Empfehlung des Generalanwalts folgt enormen Einfluss auf den Gebrauchtsoftware-Markt. So ist der Tenor dementsprechend positiv: "Das EuGH-Rechtsgutachten bestätigt und bestärkt unser Geschäftsmodell der uneingeschränkten Transparenz, sowie unseren Wunsch nach freiem Warenaustausch", so Boris Vöge, Vorstand der preo Software AG. Besonders im Hinblick auf elektronisch vertriebene Software zeige dieses Gutachten eine "sehr erfreuliche und positive Tendenz."