Gebrauchte Software?



News und Facts zu preo und zum Thema Software Remarketing:
Aktuell berichten Onlinemedien über ein Urteil des Oberlandesgericht in Frankfurt das wichtige Impulse für eine weitere Öffnung des „Gebrauchtsoftware-Marktes“ setzt.
Das Onlineversandhaus Amazon sicherte sich in den U.S.A. ein Patent, das einen Marktplatz für gebrauchte digitale Objekte sichert. IT- Business berichtet: „Neben E-Books, Audio- und Videodateien will...
Luxemburger EuGH entscheidet zugunsten der Käufer gebrauchter Software
Für den Ausbau einer Serverfarm setzte die Siegwerk Druckfarben AG auf gebrauchte Software und konnte 50.000 Euro einsparen. Nun hat ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes den Verkauf gebrauchter...
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Auf Antrag des Bundesgerichtshofs hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschieden, dass gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen und folgte damit erwartungsgemäß dem Gutachten des Generalanwaltes Yves Bot. Dieses Urteil bezieht sich auch auf Download-Software.
Ein Paukenschlag. So hat dieses lange erwartete Urteil weitreichende Konsequenzen für alle Softwarehersteller. Ein jahrelanger Streit um den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen findet zu einem deutlichen Ende zugunsten der Gebrauchtsoftware-Branche. Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit beendet. Im aktuellen Fall hatte der Softwareentwickler Oracle die Münchner Firma UsedSoft verklagt, da er seine Urheberrechte verletzt sah.
Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, erklärten die Luxemburger Richter zur Urteilsverkündung. Eine Differenzierung zwischen CD-Rom und DVD einerseits, sowie einer „nichtkörperlichen Kopie“ aus dem Internet andererseits, fände dabei nicht statt. Bisher wurde zwischen einem gekauften Datenträger und einem bezahlten Download unterschieden. Ansonsten könne der Hersteller, Programme „die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte“, so das Urteil.
Das dauerhafte Nutzungsrecht, das mit dem Erwerb des geschlossenen Lizenzvertrages einhergeht, sei nicht an den Erstkäufer gebunden. Er ist alleiniger Eigentümer und darf es weiter veräußern, allerdings dann selbstverständlich nicht weiter selber benutzen.