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07/03/2012

EuGH erlaubt den Weiterverkauf von Softwarelizenzen

Auf Antrag des Bundesgerichtshofs hat der europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Dienstag entschieden, dass gebrauchte Software-Lizenzen generell weiterverkauft werden dürfen und folgte damit erwartungsgemäß dem Gutachten des Generalanwaltes Yves Bot. Dieses Urteil bezieht sich auch auf Download-Software.

Ein Paukenschlag. So hat dieses lange erwartete Urteil weitreichende Konsequenzen für alle Softwarehersteller. Ein jahrelanger Streit um den Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen findet zu einem deutlichen Ende zugunsten der Gebrauchtsoftware-Branche. Die bisherige Rechtsunsicherheit wird damit beendet. Im aktuellen Fall hatte der Softwareentwickler Oracle die Münchner Firma UsedSoft verklagt, da er seine Urheberrechte verletzt sah. 

Mit dem Verkauf der Software seien die Rechte des Herstellers an der betreffenden Kopie erschöpft, erklärten die Luxemburger Richter zur Urteilsverkündung. Eine Differenzierung zwischen CD-Rom und DVD einerseits, sowie einer „nichtkörperlichen Kopie“ aus dem Internet andererseits, fände dabei nicht statt. Bisher wurde zwischen einem gekauften Datenträger und einem bezahlten Download unterschieden. Ansonsten könne der Hersteller, Programme „die aus dem Internet heruntergeladen worden sind, kontrollieren und bei jedem Weiterverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl er schon beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung erzielen konnte“, so das Urteil.

Das dauerhafte Nutzungsrecht, das mit dem Erwerb des geschlossenen Lizenzvertrages einhergeht, sei nicht an den Erstkäufer gebunden. Er ist alleiniger Eigentümer und darf es weiter veräußern, allerdings dann selbstverständlich nicht weiter selber benutzen.

In der Urteilsverkündung heißt es dazu „Stellt der Urheberrechtsinhaber seinem Kunden nämlich eine – körperliche oder nichtkörperliche – Kopie zur Verfügung, und schließt er gleichzeitig gegen Zahlung eines Entgelts einen Lizenzvertrag, durch den der Kunde das unbefristete Nutzungsrecht an dieser Kopie erhält, so verkauft er diese Kopie an den Kunden und erschöpft damit sein ausschließliches Verbreitungsrecht“.

Aktualisierungen bleiben beim Weiterverkauf gebrauchter Software unberührt. Demnach hat derjenige, der eine Lizenz gebraucht erwirbt, auch das Recht auf die aktuelle Version des jeweiligen Programms. „Selbst wenn der Wartungsvertrag befristet ist, sind die aufgrund eines solchen Vertrags verbesserten, veränderten oder ergänzten Funktionen nämlich Bestandteil der ursprünglich heruntergeladenen Kopie und können vom Kunden ohne zeitliche Begrenzung genutzt werden“, so das Urteil weiter.

Da in der Zukunft vermehrt Software direkt beim Hersteller aus dem Internet geladen wird, hat dieses Urteil enormen Einfluss auf den Gebrauchtsoftware-Markt. In den USA machen Downloads für Computer und Videospiele schon fast die Hälfte des Umsatzes aus. Inwieweit der Softwaremarkt für Betriebssysteme und Office-Applikationen nachzieht ist demnach nur eine Frage der Zeit. „Das Urteil bestätigt unsere Philosophie des freien Warenverkehr von Gebrauchtsoftware“ äußerte sich Boris Vöge, Vorstand der preo Software AG. Diese solle „wie jedes andere Produkt auch, weiter zu verkaufen sein.“ Im Hinblick auf elektronisch vertriebene Software zeige das Urteil eine „deutliche Anpassung des Urheberrechts an die Parameter der digitalen Gesellschaft“.



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