
Die zunehmende Substitution des Marktes traditionell durch CD und DVD verkörperter Werkexemplare durch per Download ausgelieferte Werkexemplare kommt vor allem den Anbietern zugute. Obwohl "in beiden Fällen (..) ein gleichgelagertes Interesse des Rechtsverkehrs an einer freien Zirkulation des Werkexemplars" vorhanden ist. "Eine Ungleichbehandlung ist auch nicht aus technischen oder Verkehrsschutzgründen gerechtfertigt", stellt das Gutachten fest. Wie bei verkörperten Produkten kann der Verbraucher beanspruchen, "dass eine zumindest eigentumsähnliche Rechtsstellung entsteht." Die bestimmungsgemäße Verwendung der Produkte bedarf dann keiner Übertragung von Nutzungsrechten; diese sind nicht erforderlich für die Verwendung des Produktes - auch nicht für den Zweiterwerber. "Soweit für die bestimmungsgemäße Benutzung technisch bedingte Kopien erforderlich sind (..), werden sie durch Schrankenbestimmungen gesetzlich gestattet."
Dr. Till Kreutzer schlägt in seinem Gutachten für den Verbraucherzentrale Bundesverband vor, eine allgemeine Weiterveräußerungsbefugnis einzuführen. "Eine solche würde den Interessenskonstellationen auf digitalen Märkten gerecht werden." Eine solche Befugnis macht es überflüssig die Erschöpfungswirkung auf andere Verwertungsrechte auszudehnen und gleichfalls wird der §34 nicht berührt. Insofern spielt der Umstand, dass eine Übertragung möglicherweise gemäß § 34 Abs. 1 UrhG nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig wäre, auch keine Rolle.
Der Vorschlag des Verbraucherzentrale Bundesverbands für eine Regelung über eine allgemeine Weiterveräußerungsbefugnis von unkörperlichen Werkexemplaren:
"§ 17a Weiterveräußerung von Werkexemplaren
(1) Vervielfältigungsstücke des Werkes, die vom Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurden, dürfen vom rechtmäßigen Erwerber weiterveräußert werden, soweit der Erwerber keine Kopie dieses Vervielfältigungsstücks zurückbehält.
(2) Die Weiterveräußerungsbefugnis nach Abs. 1 besteht unabhängig davon, ob der rechtmäßige Erwerber das vom Rechteinhaber erworbene Vervielfältigungsstück selbst oder eine weitere Vervielfältigung desselben veräußert, soweit die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine öffentliche Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken des Werkes durch den Erwerber ist nicht zulässig.
(3) Vertragliche Bestimmungen, die in Widerspruch zu Abs. 1 und Abs. 2 stehen, sind nichtig."
In einem Interview erläutert Dr. Till Kreutzer die Vorteile seines Vorschlags: "In vielerlei Hinsicht würde hiermit dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Zeiten, Nutzungsgewohnheiten, Verwertungsmethoden und Märkte mit kulturellen und Unterhaltungsgütern ändern. Die bislang sehr schlechte Position der Nutzer und Verbraucher würde hierdurch gestärkt, es würde mehr Rechtssicherheit beim Umgang mit geschütztem Material (gerade im Internet) hergestellt und die verbraucherrelevanten Regelungen im Urheberrecht würden deutlich vereinfacht."
Quelle: Dr. Till Kreutzer, Verbraucherschutz im Urheberrecht, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
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