
Der Begriff „gebrauchte Software“ ist irreführend. Software nutzt sich nicht ab, Neuware und gebrauchte Programme sind daher qualitativ gleichwertig. Was bei Hardware längst normal ist, wird bei Software immer wieder in Frage gestellt: Der Handel mit gebrauchten Programmen erhitzt die Gemüter und führt immer wieder zu Rechtsstreits. Gerade Anwender, die sich mit dem Thema noch nicht auseinandergesetzt haben, werden davon oft abgeschreckt. Ein aktuelles Beispiel: In einem aktuellen Urteil des OLG Frankfurt wurde einem großen Gebrauchtsoftware-Händler der Handel mit Adobe-Lizenzen untersagt. Was auf den ersten Blick wie eine Niederlage des Secondhand-Marktes für Software aussieht, sollte genauer betrachtet werden: In dem Urteil ging es nicht um ein prinzipielles Verbot des Handels mit gebrauchter Software, sondern um notwendige Rahmenbedingungen, die nicht eingehalten wurden. So warnt Chip Online: „Vorsicht Notartestat“, und verweist darauf, dass selbstgebrannte Datenträger mit notariellem Testat ohne Nachweis der Lizenzherkunft gemieden werden sollten.
Wenn man diesen und einige andere Tipps berücksichtigt, kann gebrauchte Software zum Schäppchen werden – gerade für Unternehmen, in denen Software einen großen Teil des IT-Budgets einnimmt. In einer „Checkliste“ empfiehlt das Fachmagazin die Wahl eines seriösen Händlers und die Einbeziehung des Software-Herstellers. Gerade bei Standard-Software lohnt sich der Blick auf den Secondhand-Markt.
Alles in allem sind das aktuelle OLG-Urteil und der Artikel von Chip Online Bestätigungen für ein transparentes Geschäftsmodell, wie es zum Beispiel die preo Software AG verwendet. Eine lückenlose Rechtekette, die die Lizenzherkunft dokumentiert und die Einbeziehung der Hersteller sind Grundvoraussetzungen. Mit dem richtigen Händler ist „Software zum halben Preis“ nicht nur eine leere Versprechung, sondern eine realistische Einsparmöglichkeit.
Den kompletten Beitrag von Chip Online finden Sie unter folgendem Link: Chip Online
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