
Der Secondhand-Handel mit Software hat sich längst auf dem Markt etabliert. Viele Unternehmen wissen die Vorteile der gebrauchten Software zu schätzen und möchten diese nicht mehr missen. Immerhin liegt gebrauchte Software 30 bis 70 Prozent unter dem Neupreis und der Verkauf von nicht mehr benötigten Lizenzen erhöht unmittelbar die Liquidität des Verkäufers.
In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass der Handel salonfähig geworden ist: Transparente Übertragungsverfahren mit einer lückenlosen Rechtekette, die die Lizenzherkunft nachweisen, bieten größtmögliche Sicherheit.
Softwarehersteller versuchen diesen Erfolg jedoch zu bremsen. Durch Gerichtsurteile, die die eigene Seite stärken, versuchen sie Kunden einzuschüchtern. Für Laien ist oft nicht klar, worum es in den Urteilen eigentlich geht: Meistens betreffen sie nämlich nur Randentscheidungen des Handels, ein grundsätzliches Verbot wurde nie ausgesprochen.
Zur Debatte steht vor allem, wie mit Software, die online vertrieben wird, umgegangen wird. Hier existiert kein Datenträger – der Übertragungsvorgang ist somit im wahrsten Sinne des Wortes nicht „greifbar“. Diese Unklarheit soll im Oktober beseitigt werden.
Es ist zu hoffen, dass das BGH den freien Warenverkehr weiterhin unterstützt und den freien Markt stärkt. Dies ist im Sinne Aller: der Software-Nutzer im Unternehmen und im Privathaushalt.
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